Satzung des Rock - Cyclus Bremerhaven e.V.

Alles was ihr wissen müsst und mehr ...

a) Der Verein führt den Namen Rock Cyclus Bremerhaven.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.

§2 Rechtsform

a) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

§3 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Rockmusik und verwandter kreativer Musik in Verbindung mit der Erweiterung der Musikszene in der Stadt Bremerhaven und Umgebung durch alternative musikalische Ausdrucksformen zum kommerziellen Musikbetrieb.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung junger Musiker durch Bereitstellung von Übungsräumen und Material,
b) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Konzerte u. ä .),
c) Zusammenarbeit mit anderen Musikinitiativen,
d) Einrichtung eines Übungsraumes und Treffpunktes für Musiker und Interessierte, in
Verbindung mit einer Informations- und Kontaktzentrale.
e) Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften und Organisationen, wie z.B. die Kulturabteilung der Stadt Bremerhaven, mit Schulen, Jugendzentren und anderen lokalen kulturellen Initiativgruppen bzgl. gemeinsamer Veranstaltungen (Werbung, Organisation etc.)
f) Förderung solidarischen Verhaltens der Musiker untereinander und Abbau von Konkurrenzverhalten.
g) Durchführung von Kursen, welche den Versuch beinhalten, die Musik in ihrer aktiven
Ausübung möglichst vielen zugänglich zu machen, also der Öffentlichkeit zugänglich sind.

§4 Mitgliedschaft

a) Es wird zwischen ordentlicher und fördernder Mitgliedschaft unterschieden.
b) Ordentliche Mitglieder im Verein können nur natürliche Personen sein. Diese sollen
ausübende Musiker sein, die bereit sind, sich aktiv für die Ziele des Vereines einzusetzen
Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zustellen.
c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
e) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt. Über den Eintritt entscheidet der Vorstand.
f) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres erfolgen.
g) Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Vereinsinteressen aussprechen.
h) Entscheidungen gemäß Absatz e) und g) werden 14 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe gültig, sofern kein Einspruch erfolgt. Einspruch kann jedes Mitglied erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§5 Beiträge

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
b) Über die Frage der Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
c) Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten
d) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
b) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes,
2. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
3. Wahl und Abwahl des Revisors
4. Entlastung des Vorstandes
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Sonstige durch die Satzung zugewiesene Aufgaben.

c) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

§8 Form der Berufung

a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Einladung an die Mitglieder bezeichnen (Tagesordnung).
c) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.

§9 Beschlussfassung

a) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
b) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist nach § 41 BGB eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
c) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines durch die einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz b) nicht möglich, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen.
d) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu erhalten.
e) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitgliederbeschlussfähig.
f) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
g) Zu einer Beschlussfassung, die eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Sitzungsteilnehmer erforderlich.
h) Zur Änderung des §3 der Satzung (Zweck des Vereines) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
i) Zur Abwahl des Vorstandes ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
j) Bei sonstigen Entscheidungen genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder für eine Beschlussfassung

§10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
b) Die Niederschrift ist von einem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
c) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen..

§11 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat Stimmrecht, fördernde Mitglieder haben beratende Funktion.
Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit,
durch Briefwahl von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

§12 Vorstand

a) Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der gleichzeitig dessen
Vertreter ist, der Schriftführer und der Kassierer sowie zwei Beisitzer; ein Ehrenvorsitzender, der nur beratende Funktion hat, kann auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

b) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes.

c) Der 1. Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von beiden ist alleinvertretungsberechtigt.

d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
Darunter muss sich der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden, der die Vorstandssitzung leitet und die Beschlüsse beurkundet.

e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden.

f) Gegen Entscheidungen des Vorstandes, soweit sie nicht aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zustande kamen, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins betreffen, kann jedes ordentliche Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

§ 14Beauftragte

Zur Erledigung spezieller Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden.
Ihre Rechte und Pflichten werden vom Vorstand in einer Geschäftsanweisung niedergelegt.

§ 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach § 26, Abs. 2, Satz 2 BGB mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass

a) Verpflichtungen zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen von über Euro 5.000,00 der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

b) zur Aufnahme eines Kredites zur Wahrnehmung des Vereinsinteresses von über Euro 5.000,00 der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§16 Auflösung

a) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss der Mehrheit von vier Fünfteln der ordentlichen Mitglieder.
b) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
c) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereines, oder Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Seestadt Bremerhaven zur Förderung der Musikerziehung in den Kindertagesstätten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Errichtung

Errichtung ist der 28.Februar 1980